Nach § 125 Absatz 2 SGB V werden Verträge mit einzelnen Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer geschlossen. Nach § 125 Absatz 3 Satz 2 SGB V sind bei der Ermittlung der niedrigsten und der höchsten Preise diejenigen Höchstpreise zu berücksichtigen, die zwischen den Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder Arbeitsgemeinschaften mit Verbänden der Leistungserbringer abgeschlossen wurden. Vereinbarungen mit einzelnen Leistungserbringern sind daher nicht einbezogen worden. Ferner sind auch Preisvereinbarungen von nicht am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen bei der Berechnung der Preisuntergrenzen unberücksichtigt geblieben.
Regelungsgegenstand von § 125 Absatz 2 SGB V sind Preise für Heilmittel nach § 32 SGB V. Leistungen, die nicht als Heilmittel im Sinne von § 32 SGB V i.V.m. der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gelten (z.B. Leistungen im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, Leistungen bei Schwangerschaft), sind daher im Verfahren nach § 125 Absatz 3 SGB V nicht berücksichtigt. Für Abrechnungspositionen, die sich auf reine Nebenleistungen wie Wegegelder oder Übermittlungsgebühren beziehen (alle X9er sowie X3301), ist eine Berechnung von Preisuntergrenzen nicht erfolgt. Grund dafür ist, dass es sich hierbei nicht um vergütete therapeutische Leistungen, sondern um eine Entschädigung für einen erhöhten Aufwand im Zusammenhang mit der Heilmittelerbringung handelt. Da die Abrechnungspositionen für Nebenleistungen als reine Aufwandentschädigung insofern keinen wettbewerblichen Charakter aufweisen, unterliegen diese Positionen nicht den Regelungen zur Berechnung von Preisuntergrenzen nach § 125 Absatz 3 SGB V.