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GKV-Heilmittel-Informationsportal

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Glossar

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siehe Fachgruppe (Facharztgruppe).

siehe Lebenslange Arztnummer (LANR).

Behandlungseinheiten bezeichnen die Anzahl der therapeutischen Behandlungen bzw. Leistungen eines Heilmittelerbringers (vorrangige und ergänzende Heilmittel).

Betriebsstättennummern (BSNR) ermöglichen die Zuordnung ärztlicher Verordnungen zum Ort der vertragsärztlichen Leistungserbringung. Sie sind neunstellige Ziffernfolgen gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern. Die ersten beiden Ziffern stellen den KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel dar. Die Ziffern 3-7 sind so zu wählen, dass die ersten sieben Stellen der Betriebsstättennummer die Betriebsstätte eindeutig identifizieren. Die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, vergibt die Betriebsstättennummer. Sie bleibt auch dann unverändert, wenn die Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaften wechselt oder ein Umzug innerhalb des Zulassungsbezirks erfolgt.

Bruttoumsatz berücksichtigt die vom jeweiligen Arzt verordneten und von Heilmittelerbringern abgerechneten Leistungen zu Abgabepreisen incl. der gesetzlichen Zuzahlung.

Datenbasis für die GKV-HIS-Auswertung sind die nach § 302 SGB V übermittelten, ungeprüften Heilmittel-Verordnungsdaten zur vertragsärztlichen Versorgung. Für Vertragsärzte mit weniger als 30 Verordnungsblättern im Quartalsdurchschnitt wird keine arztbezogene Schnellinformation erstellt.

Fachgruppen (Facharztgruppen) werden der 8. und 9. Stelle der lebenslangen Arztnummer entnommen. Für die GKV-HIS-Auswertungen werden die in der Rubrik „Arztgruppen“ aufgeführten GKV-HIS-Fachgruppen ausgewertet. Werte die aufgrund fehlernder oder implausibler Angaben keiner Fachgruppe zugeordnet werden können, sind in der Zeile ohne Fachgruppenzuordnung zusammengefasst.

Heilmittel sind alle verordneten und von Heilmittelerbringern abgerechneten therapeutischen Leistungen der Physio-, Ergo- und Stimm, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Podologischen Therapie.

Heilmittelleistungen umfassen neben den therapeutischen auch weitere verordnete und von Heilmittelerbringern abgerechnete Leistungen wie Hausbesuche, Wegegelder und Berichte.

KV (KV – Bezirk) wird aus der Betriebsstättennummern (BSNR) entnommen. Die ersten beiden Ziffern stellen den KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel dar. Werte die aufgrund fehlernder oder implausibler Angaben keiner KV zugeordnet werden können, sind in der Zeile ohne KV-Zuordnung zusammengefasst.

Lebenslange Arztnummern (LANR) ermöglichen die Zuordnung ärztlicher Verordnungen zur Person des ärztlichen Leistungserbringers. Sie sind neunstellige Ziffernfolgen gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern. Der eindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1-6) folgt eine Prüfziffer (Ziffer 7) sowie die Ziffern 8 und 9, die einen zweistelligen Arztgruppenschlüssel für die Fachgruppe differenziert nach Schwerpunkten codieren. Die Ziffern 1-6 werden einmalig von der Kassenärztlichen Vereinigung vergeben, in deren Bereich der Arzt erstmals tätig wird und bleiben dem Arzt lebenslang zugeordnet. Bei Änderungen der Fachgruppe oder des Tätigkeitsschwerpunkts vergibt die Kassenärztliche Vereinigung, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die Ziffern 8 und 9 neu.

Nettoumsatz ergibt sich aus dem Bruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Zuzahlungen.

Verordnungsblätter sind die von den Ärzten ausgestellten Rezeptblätter nach Muster 13 (Physikalische und Podologische Therapie), Muster 14 (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) und Muster 18 (Ergotherapie).

Zuzahlungen sind in der Regel von Patienten für alle Heilmittelleistungen zu entrichten. Die Höhe der Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt (§ 32 Abs. 2 SGB V). Einige Gruppen von Versicherten sind von der Zuzahlung ausgenommen.

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