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Glossar

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siehe Fachgruppe (Facharztgruppe).

Die Lebenslange Arztnummer (LANR) ermöglicht die Zuordnung ärztlicher Verordnungen zur Person des ärztlichen Leistungserbringers. Gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern handelt es sich bei der LANR um eine neunstellige Ziffernfolge. Einer sechsstelligen eineindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1 - 6) folgt eine Prüfziffer (Ziffer 7) sowie ein zweistelliger Arztgruppenschlüssel, der den Versorgungsbereich sowie die Facharztgruppe differenziert nach Schwerpunkten angibt (Ziffern 8 - 9). Die Ziffern 1 - 6 werden einmalig von der Kassenärztlichen Vereinigung vergeben, in deren Bereich der Arzt erstmals tätig wird und bleiben dem Arzt lebenslang zugeordnet. Bei Änderungen der Facharztgruppe oder des Tätigkeitsschwerpunkts vergibt die Kassenärztliche Vereinigung, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die Ziffern 8 und 9 neu.

Behandlungseinheiten Behandlungseinheiten bezeichnen die Anzahl der einzelnen Ausführungen der verordneten therapeutischen Behandlungen bzw. Leistungen eines Heilmittelerbringers. Hierunter sind demnach ausschließlich die nach Heilmittelkatalog vorrangig und ergänzend verordnungsfähigen Heilmittel zu verstehen.

Beispiel: Bei Abrechnung einer physiotherapeutischen Verordnung mit „6 x Krankengymnastik“ und „6 x Wärmetherapie“ werden 12 Behandlungseinheiten für die GKV-HIS-Auswertungen gezählt.

Bei Behandlungen auf Grundlage einer Blanko-Verordnung nach § 125a SGB V in der Ergotherapie entspricht eine Behandlungseinheit der vorrangig erbrachten Heilmittel aufgrund der unterschiedlich möglichen Dauer (Abrechnung von 15-Minuten-Zeitintervallen) einem Behandlungstermin.

Betriebsstättennummer (BSNR) Die Betriebsstättennummer (BSNR) ermöglicht die Zuordnung ärztlicher Verordnungen zum Ort der vertragsärztlichen Leistungserbringung. Gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern handelt es sich bei der BSNR um eine neunstellige Ziffernfolge. Die ersten beiden Ziffern stellen den KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel dar. Die Ziffern 3 – 9 werden von der KV vergeben. Dabei sind die Ziffern 3 - 7 so zu wählen, dass anhand der ersten sieben Stellen die Betriebsstätte eindeutig zu identifizieren ist. Die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, vergibt die Betriebsstättennummer. Sie bleibt auch dann unverändert, wenn die Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaften wechselt oder ein Umzug innerhalb des Zulassungsbezirks erfolgt.

Der Bruttoumsatz beinhaltet die Summe aller vom jeweiligen Heilmittelerbringer abgerechneten Leistungen zu Abgabepreisen. Darin sind die Kosten für die Krankenkasse und die Zuzahlung des Versicherten enthalten.

Datenbasis für die GKV-HIS-Auswertungen sind die nach § 302 SGB V übermittelten Daten der Heilmittelverordnungen zur vertragsärztlichen Versorgung, die vor der Abrechnungsprüfung zu einem festgelegten Stichtag ausgewertet werden. Die für den aktuellen Auswertungszeitraum nach den Stichtagen eingehenden weiteren Daten werden in den nachfolgenden Berichten berücksichtigt.

Für Vertragsärzte mit weniger als 30 Verordnungsblättern im Quartal wird keine arztbezogene Schnellinformation erstellt.

Fachgruppen (Facharztgruppen) werden der 8. und 9. Stelle der lebenslangen Arztnummer entnommen. Für die GKV-HIS-Auswertungen werden die in der Rubrik „Fachgruppe“ aufgeführten GKV-HIS-Fachgruppen ausgewertet. Werte die aufgrund fehlender oder implausibler Angaben keiner Fachgruppe zugeordnet werden können, sind in der Zeile „ohne Fachgruppen-Zuordnung“ bzw. „ohne FG-Zuordnung“ zusammengefasst.

Mit dem Begriff „Heilmittel“ wird eine verordnete therapeutische Behandlung bzw. Leistung bezeichnet – die Verordnung von „6 x Krankengymnastik“ wird als ein Heilmittel mit sechs Behandlungseinheiten gezählt. Auf einem Verordnungsblatt können zwei und mehr Heilmittel verordnet werden, z. B. Sensomotorisch-perzeptive Behandlung und Motorisch-funktionelle Behandlung und Thermische Anwendungen als Heilmittel der Ergotherapie in der Diagnosegruppe EN1.

Mit Hilfe des Bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnisses werden die von den Heilmittelerbringern abgegebenen Leistungen den Heilmittelbereichen Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie Ernährungstherapie zugeordnet.

Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. der KV-Bezirk wird aus der Betriebsstättennummer (BSNR) entnommen. Die ersten beiden Ziffern stellen den KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel dar.

Diejenigen Werte, die aufgrund fehlender oder implausibler Angaben keiner KV zugeordnet werden können, werden in den GKV-HIS-Berichten nicht berücksichtigt.

Die Leistungen eines Heilmittelerbringers umfassen neben den erbrachten therapeutischen Behandlungen (vorrangige und ergänzende Heilmittel) auch diejenigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Verordnung abgerechnet werden können (z. B. Hausbesuche, Therapieberichte, Befund-/Analysepositionen, Schienenversorgung).

Die Leistungen eines Heilmittelbereiches werden über Heilmittelpositionsnummern mit Hilfe des Bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnisses identifiziert.

In den GKV-HIS-Berichten bis 2018 wurde mit inhaltsgleicher Bedeutung der Begriff „Heilmittelleistung“ verwendet.

Der Nettoumsatz ergibt sich aus dem Bruttoumsatz abzüglich der geleisteten Zuzahlungen der Versicherten.

Das Verordnungsblatt ist der Vordruck, auf dem der Arzt das Heilmittel, die Diagnose und eventuell den Hausbesuch verordnet. Auf einem Verordnungsblatt können mehrere Leistungen (z. B. bei der Physiotherapie eine ergänzende Wärmetherapie oder ein Hausbesuch) vom Vertragsarzt verordnet werden. Seit 2021 werden alle vertragsärztlich veranlassten Heilmittel auf einem neu strukturierten, einheitlichen Muster 13 verordnet.

Bis Ende 2020 gab es drei unterschiedliche Verordnungsvordrucke im Heilmittelbereich: Muster 13 (Physikalische und Podologische Therapie), Muster 14 (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) und Muster 18 (Ergotherapie).

Den Kennzahlen der Umsätze, Verordnungsblätter und Behandlungseinheiten je 1.000 Versicherte sind die Versichertenzahlen entsprechend der amtlichen Mitgliederstatistik KM6 des Vorjahres zugrunde gelegt.

Versicherte leisten in der Regel zu jeder Heilmittelverordnung eine Zuzahlung, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist (§ 32 Abs. 2 SGB V). Einige Gruppen von Versicherten sind von der Zuzahlungspflicht ausgenommen.

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