Betriebsstättennummern (BSNR) ermöglichen die Zuordnung ärztlicher Verordnungen zum Ort der vertragsärztlichen Leistungserbringung. Sie sind neunstellige Ziffernfolgen gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern. Die ersten beiden Ziffern stellen den KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel dar. Die Ziffern 3-7 sind so zu wählen, dass die ersten sieben Stellen der Betriebsstättennummer die Betriebsstätte eindeutig identifizieren. Die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, vergibt die Betriebsstättennummer. Sie bleibt auch dann unverändert, wenn die Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaften wechselt oder ein Umzug innerhalb des Zulassungsbezirks erfolgt.
Fachgruppen (Facharztgruppen) werden der 8. und 9. Stelle der lebenslangen Arztnummer entnommen. Für die GKV-HIS-Auswertungen werden die in der Rubrik „Arztgruppen“ aufgeführten GKV-HIS-Fachgruppen ausgewertet. Werte die aufgrund fehlernder oder implausibler Angaben keiner Fachgruppe zugeordnet werden können, sind in der Zeile ohne Fachgruppenzuordnung zusammengefasst.
Lebenslange Arztnummern (LANR) ermöglichen die Zuordnung ärztlicher Verordnungen zur Person des ärztlichen Leistungserbringers. Sie sind neunstellige Ziffernfolgen gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern. Der eindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1-6) folgt eine Prüfziffer (Ziffer 7) sowie die Ziffern 8 und 9, die einen zweistelligen Arztgruppenschlüssel für die Fachgruppe differenziert nach Schwerpunkten codieren. Die Ziffern 1-6 werden einmalig von der Kassenärztlichen Vereinigung vergeben, in deren Bereich der Arzt erstmals tätig wird und bleiben dem Arzt lebenslang zugeordnet. Bei Änderungen der Fachgruppe oder des Tätigkeitsschwerpunkts vergibt die Kassenärztliche Vereinigung, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die Ziffern 8 und 9 neu.
(Stand: Juli 2012)