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Heilmittelversorgung 2.0 - Fachartikelserie

Teil 2: Neue Vertragslandschaft

Die grundlegende Umstrukturierung der Rahmenbedingungen für die Heilmittelverträge ist eine der wichtigsten Veränderungen, die das Terminservice- und Versorgungsgesetz für den Heilmittelbereich mit sich gebracht hat.

Bisher bzw. noch bis zum 30. September 2020* gelten die für eine einheitliche Versorgung mit Heilmitteln zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringenden auf Bundesebene vereinbarten Rahmenempfehlungen. Diese bilden die Grundlage für die Heilmittel-Verträge, die zwischen den Krankenkassen und Therapeuten bzw. deren Verbänden geschlossen werden und u. a. die Vergütungen regeln.

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) gelten dabei – sozusagen als erster Schritt in Richtung umfassende neue Vertragslandschaft - seit dem 1. Juli 2019 einheitliche Bundespreise für die einzelnen Leistungspositionen.

Heilmittel-Verträge ab Oktober 2020*

Die bisherigen Verträge zwischen den Krankenkassen bzw. den Kassenartenverbänden und den Heilmittelverbänden auf Landesebene werden nun zum 1. Oktober 2020* durch einen Vertrag je Heilmittelbereich auf Bundesebene ersetzt. Damit haben Leistungserbringer und Krankenkassen zukünftig nur noch einen Vertrag je Heilmittelbereich zu berücksichtigen. Die seit Juli 2019 bestehenden Bundespreise werden dann durch die Preisvereinbarungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen abgelöst.

Vertragspartner dieser neuen Verträge sind der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringenden maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene. Derzeit sind das die 17 folgenden Organisationen:

  • Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten - IFK
  • Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) e.V
  • VDB-Physiotherapieverband e.V.
  • Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e. V.
  • Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland. (BED) e.V.
  • Deutscher Verband der Ergotherapeuten (DVE) e. V.
  • dbl - Deutscher Bundesverband für Logopädie e. V.
  • dbs – Deutscher Bundesverband für akademische Sprachtherapie und Logopädie e.V.
  • dba – Deutscher Bundesverband der Atem-, Sprech- und StimmlehrerInnen Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V.
  • LOGO Deutschland e.V.
  • Bundesverband für Podologie e.V.
  • Deutscher Verband für Podologie (ZFD) e.V.
  • Verband Deutscher Podologen (VDP) e. V.
  • Berufsverband Oecotrophologie (VDOE) e. V.
  • Deutsche Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater – (QUETHEB) e. V.
  • Verband der Diätassistenten (VDD) Deutscher Bundesverband e. V.
  • Verband für Ernährung und Diätetik (VFED) e.V. ´

Bereits seit November 2019 verhandeln die Vertragspartner über die neuen Verträge. Der GKV-Spitzenverband wird dabei von Verhandlungsteilnehmern der Krankenkassenverbände und einzelner Krankenkassen unterstützt.

Inhalt der Verträge

Die Grundlagen für die neuen Verträge und die neue Vertragspartnerstruktur sind in den Paragraphen 125 und 125a SGB V geregelt. Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13), medizinische Leitlinien, Curricula zu Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.

In den Verträgen werden insbesondere folgende Inhalte geregelt:

  • allgemeine Grundlagen zur Zulassung, Leistungserbringung, Abrechnung, Qualitätssicherung und Gültigkeit des Vertrages
  • die Leistungsbeschreibung der einzelnen Heilmittel inklusive der Regelleistungszeiten
  • die erforderlichen Angaben auf der Verordnung inklusive der Korrekturmöglichkeiten und Korrekturzeitpunkte
  • die Vergütung für die einzelnen Heilmittelpositionen (Preisvereinbarungen)
  • die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung
  • Maßgebliche Angaben der zugelassenen Heilmittelerbringer zur Veröffentlichung auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes

Bisherige Vereinbarungen, wie z.B. die Preisvereinbarungen oder die Zulassungsempfehlungen, werden zukünftig als Anlagen fester Bestandteil der neuen Verträge. Ein Vertrag besteht dann aus dem Vertragstext selbst und den folgenden Anlagen:

  • Leistungsbeschreibung (Definition von Leistungspositionen, Indikation, Therapiezeiten)
  • Preisvereinbarung (ersetzt die früheren, individuellen Preislisten bzw. Vergütungsvereinbarungen)
  • Fortbildung (Inhalte und Kriterien zu Fortbildung)
  • Notwendige Angaben auf der Verordnung
  • Zulassungsvoraussetzungen (lösen die bisherigen Zulassungsempfehlungen ab)
  • Weiterbildung (nur bei Physiotherapie; relevant für die Erbringung und Abrechnung von sogenannten Zertifikatspositionen)
  • Anerkenntniserklärung (der Verträge)

Können sich die Vertragspartner bis zum 01. Oktober 2020* nicht auf einen Vertrag oder die Preise für die einzelnen Leistungspositionen einigen, wird der Inhalt des Vertrages und/oder die Preise durch eine Schiedsstelle festgesetzt. Die Schiedsstelle setzt sich neben den unparteiischen Mitgliedern aus Vertreterinnen und Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und der Heilmittelerbringer zusammen.

Die abgeschlossenen Verträge werden vom GKV-Spitzenverband online veröffentlicht.

* Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist vom 30. Juni 2020 auf den 30. September 2020 verschoben. Die Wirksamkeit der neuen Verträge verschiebt sich damit vom 01. Juli 2020 auf den 01. Oktober 2020.

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