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Heilmittelversorgung 2.0 - Fachartikelserie

Teil 3: Neues Zulassungswesen

Leistungserbringer, die Heilmittel für gesetzlich Krankenversicherte erbringen möchten, benötigen eine Zulassung nach § 124 SGB V. Im Zuge des am 1. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde auch das entsprechende Zulassungswesen neu gestaltet.

Neue Zuständigkeiten

Für die Zulassung von Leistungserbringern sind seit dem 01. September 2019 die neu gegründeten Arbeitsgemeinschaften der Kranken- und Ersatzkassen auf Landesebene gemäß § 124 SGB V (ARGEn) zuständig. An diese können sich die Heilmittelerbringer für die Beantragung einer Zulassung oder für Änderungen von Daten wenden. Physiotherapeutinnen und –therapeuten bekommen zudem Antworten auf ihre Fragen zur Abrechnungsbefugnis für die Zertifikatspositionen in der Physiotherapie.

Es gibt damit je Bundesland nur noch eine Zulassungsstelle für alle Heilmittelerbringer. In den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern ist die jeweilige Zuständigkeit nach Regierungsbezirken, in Bremen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland nach Postleitzahlenbereich aufgeteilt. Unter dem Strich hat aber jeder Leistungserbringer immer exakt eine ARGE als Zulassungsstelle bzw. Ansprechpartnerin.

Die jeweils zuständigen ARGEn können unter <Zulassende Stellen> einfach recherchiert werden.

Die Zulassungsvoraussetzungen

Für eine Zulassung nach § 124 SGB V müssen die Leistungserbringer über

  • eine entsprechende Berufsausbildung und
  • eine zweckmäßig ausgestattete Praxis verfügen sowie
  • die Verträge nach § 125 und § 125 a SGB V anerkennen.

Noch bis zum 30. September 2020* gelten die vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen (§ 124 Abs. 4 SGB V). Danach werden die Zulassungsvoraussetzungen in den Verträgen nach § 125 SGB V mit den Heilmittelerbringern vereinbart. Es wird also für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag auf Bundesebene mit entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen geben.

Wichtige Informationen für bereits zugelassene Leistungserbringer

Damit die Zulassung gemäß § 124 Abs. 6 SGB V fortbestehen kann, müssen die bereits zugelassenen Leistungserbringer die bundeseinheitlichen Verträge nach § 125 und 125a SGB V innerhalb von 6 Monaten nach deren Vereinbarung anerkennen. Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Heilmittelverbände werden hierfür ein einfaches Formular zur Verfügung zu stellen.

Heilmittelerbringer-Suche im Internet

Für Versicherte wird der GKV-Spitzenverband voraussichtlich ab dem Jahr 2021, gemäß § 124 SGB V Abs. 2 eine Umkreissuche über die zugelassenen Heilmittelerbringer zur Verfügung stellen. Die Suche basiert auf den von den Leistungserbringern zur Verfügung gestellten und vertraglich vereinbarten Daten.

* Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist vom 30. Juni 2020 auf den 30. September 2020 verschoben.

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