Weniger ist Mehr
Der bis zum 31. Dezember 2020 geltende Heilmittel-Katalog unterscheidet noch zwischen „vorrangigen“, „optionalen“ und „ergänzenden“ Heilmitteln. „Vorrangige“ Heilmittel sind eigenständig verordnungsfähige Heilmittel wie z.B. in der Physiotherapie die Krankengymnastik oder in der Ergotherapie die sensomotorisch-perzeptive Therapie. „Ergänzende“ Heilmittel wie z.B. die Wärmetherapie sollen den Therapieerfolg der „vorrangigen“ Heilmittel unterstützen, sind aber in der Regel nicht einzeln verordnungsfähig.
Sind bisher bestimmte „vorrangige“ Heilmittel für einzelne Patientinnen und Patienten nicht geeignet, so kann ein „optionales Heilmittel“ verordnet werden. In der Physiotherapie kann bis Ende des Jahres z.B. Unterwasserdruckstrahlmassage verordnet werden, wenn die Patientin oder der Patient nicht auf dem Bauch liegen kann und so die Behandlung mit einer Klassischen Massagetherapie nicht sachgerecht ist.
Die neue Heilmittel-Richtlinie fasst die bisherigen „vorrangigen“ und „optionalen“ Heilmittel zusammen und unterscheidet nur noch zwischen „vorrangigen“ und „ergänzenden“ Heilmitteln. Dies vereinfacht die Regelungen zu den Heilmitteln und macht den Heilmittelkatalog übersichtlicher.
Mehrere Heilmittel auf einer Verordnung
In der Physio-, Ergo- und Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können ab Januar 2021 bis zu drei unterschiedliche „vorrangige“ Heilmittel auf einem Verordnungsblatt verordnet werden.
In der Physiotherapie können z.B. die Manuelle Therapie, die Krankengymnastik und die klassische Massagetherapie während der Laufzeit einer Verordnung kombiniert werden.