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Heilmittelversorgung 2.0 - Fachartikelserie

Teil 7 - Verordnungssystematik: Mehrere Heilmittel auf einer Verordnung

Nach der neuen Heilmittel-Richtlinie, die am 01. Januar 2021 in Kraft tritt*, können Vertragsärztinnen und -ärzte zukünftig mehrere Heilmittel auf einer Verordnung verschreiben. Auch für zahnärztliche Heilmittelverordnungen gelten die unten aufgeführten Regelungen in leicht abweichender Form auf Grundlage der aktuell angepassten Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung.

Weniger ist Mehr

Der bis zum 31. Dezember 2020 geltende Heilmittel-Katalog unterscheidet noch zwischen „vorrangigen“, „optionalen“ und „ergänzenden“ Heilmitteln. „Vorrangige“ Heilmittel sind eigenständig verordnungsfähige Heilmittel wie z.B. in der Physiotherapie die Krankengymnastik oder in der Ergotherapie die sensomotorisch-perzeptive Therapie. „Ergänzende“ Heilmittel wie z.B. die Wärmetherapie sollen den Therapieerfolg der „vorrangigen“ Heilmittel unterstützen, sind aber in der Regel nicht einzeln verordnungsfähig.

Sind bisher bestimmte „vorrangige“ Heilmittel für einzelne Patientinnen und Patienten nicht geeignet, so kann ein „optionales Heilmittel“ verordnet werden. In der Physiotherapie kann bis Ende des Jahres z.B. Unterwasserdruckstrahlmassage verordnet werden, wenn die Patientin oder der Patient nicht auf dem Bauch liegen kann und so die Behandlung mit einer Klassischen Massagetherapie nicht sachgerecht ist.

Die neue Heilmittel-Richtlinie fasst die bisherigen „vorrangigen“ und „optionalen“ Heilmittel zusammen und unterscheidet nur noch zwischen „vorrangigen“ und „ergänzenden“ Heilmitteln. Dies vereinfacht die Regelungen zu den Heilmitteln und macht den Heilmittelkatalog übersichtlicher.

Mehrere Heilmittel auf einer Verordnung

In der Physio-, Ergo- und Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können ab Januar 2021 bis zu drei unterschiedliche „vorrangige“ Heilmittel auf einem Verordnungsblatt verordnet werden.

In der Physiotherapie können z.B. die Manuelle Therapie, die Krankengymnastik und die klassische Massagetherapie während der Laufzeit einer Verordnung kombiniert werden.

Beispiel einer bisherigen Verordnung
Beispiel für eine künftige Verordnung mit mehreren Heilmitteln

Mehrere Behandlungszeiten auf einer Verordnung

In der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppenbehandlungen miteinander kombiniert werden. Sowohl die ärztlichen Verordner als auch die Heilmittelerbringer können mit dieser Erweiterung der Therapieoptionen die Heilmittelbehandlung der individuellen Patientensituation anpassen.

Beispiel einer bisherigen Verordnung mit Zeiteinheit
Beispiel einer künftigen Verordnung mit mehreren Zeiteinheiten

Eine Aufteilung der Verordnungsmenge auf unterschiedliche vorrangige Heilmittel ist für zahnärztliche Verordnungen im Bereich Physiotherapie nicht möglich. In der Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapie können jedoch, wie im ärztlichen Bereich auch, je Verordnung verschiedene Behandlungszeiten verordnet werden.

Künftig Doppelbehandlungen möglich

Nach der neuen Heilmittel-Richtlinie Ärzte und auch der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen dasselbe Heilmittel als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. Hiervon ausgenommen sind „ergänzende“ Heilmittel, „standardisierte Heilmittelkombinationen“ und Maßnahmen der Podologie.

Die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge gemäß der jeweiligen Heilmittel-Richtlinie ändern sich dadurch jedoch nicht. Sind z.B. im vertragsärztlichen Bereich in der Physiotherapie unter der Diagnosegruppe WS (Wirbelsäule) sechs Behandlungseinheiten Krankengymnastik verordnet worden, dürfen 3 Doppelbehandlungen à 2 Behandlungseinheiten abgegeben werden. Eine Doppelbehandlung mit zwei unterschiedlichen vorrangigen Heilmitteln ist nicht möglich.

* Laut G-BA-Beschluss vom 3. September 2020 wird das Inkrafttretten der neuen Heilmittel-Richtlinie um ein Quartal verschoben. Neuer Stichtag ist der 01. Januar 2021.

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