Wie funktioniert die aktuell noch gültige Regelfallsystematik?
Die Regelfallsystematik definiert für jede Heilmittelverordnung bezogen auf eine diagnostizierte Erkrankung und deren Krankheitsverlauf einen typischen Fall und legt den daraus resultierenden, prognostisch zu erwartenden Behandlungsbedarf fest. Der Heilmittelkatalog gibt so anhand der Leitsymptomatik der Patientin oder des Patienten die verordnungsfähigen Heilmittel und Verordnungsmengen je Verordnungsblatt sowie eine Gesamtverordnungsmenge vor.
Der Regelfall (Beispiel)
Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen der Extremitäten können…
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...bei prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf (EX1) im Regelfall maximal bis zu sechs Einheiten Physiotherapie insgesamt verschrieben bekommen. Eine Folgeverordnung ist i. d. R. nicht möglich.
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…bei prognostisch mittelfristigem bzw. längerem Behandlungsbedarf (EX2 & EX3) die insgesamt maximal mögliche Verordnungsmenge von 18 bzw. 30 Einheiten verschrieben bekommen (= Gesamtverordnungsmenge). Die betroffenen Patientinnen und Patienten können nach einer Erstverordnung also weitere Folgeverordnungen erhalten, wenn dies im Einzelfall aus medizinischer Sicht notwendig ist.
Verordnung außerhalb des Regelfalls
Reicht die im Regelfall definierte Gesamtverordnungsmenge nicht aus, um das angestrebte Therapieziel zu erreichen, ist entweder
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ein Wechsel in eine höhere Diagnosegruppe mit prognostisch länger andauerndem Behandlungsbedarf (z. B. EX1 zu EX 2 zu EX3) oder
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eine Verordnung außerhalb des Regelfalls (a. d. R.) möglich.
Die Notwendigkeit von Verordnungen a. d. R. müssen Vertragsärztinnen und –ärzte allerdings besonders begründen. Und bevor die Therapie fortgesetzt werden kann, müssen Verordnungen a. d. R. grundsätzlich bei der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. In der Praxis verzichtet der Großteil der Krankenkassen aber bereits heute auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens.