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Heilmittelversorgung 2.0 - Fachartikelserie

Teil 8 - Neues Verordnungsmuster 13

Verordnungen im vertragsärztlichen Bereich werden mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie Ärzte am 01.01.2021 ausschließlich auf dem einheitlichen Muster 13 ausgestellt. Die bisherigen Muster 13, 14 und 18 entfallen, sodass in den Vertragsarztpraxen künftig nur noch ein Vordruck vorgehalten werden muss*. Was verbirgt sich hinter dem neuen Verordnungsmuster 13 im Detail? Und welche Vorteile bieten die Veränderungen und welchen Nutzen haben sie?

Das neue Verordnungsmuster 13 orientiert sich an den tatsächlichen Workflow in der ärztlichen Praxis. Die Felder sind dementsprechend in einer bestimmten Reihenfolge angeordnet und begünstigen somit eine intuitive Handhabung im Praxisalltag.

Oben rechts auf der Verordnung ist der jeweilige Heilmittelbereich (Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie oder Ernährungstherapie) anzukreuzen. Dies unterstützt auch die Patientinnen und Patienten bei der Auswahl der Therapeutin oder des Therapeuten der jeweiligen Berufsgruppe.

Anschließend sind die „behandlungsrelevanten Diagnose(n)“ als ICD-10-Code und als Klartext sowie die „Diagnosegruppe“ gemäß Heilmittelkatalog anzugeben. Im Bedarfsfall kann auch eine zweite Diagnose angegeben sein, bspw. wenn es sich um einen sogenannten besonderen Verordnungsbedarf (BVB) handelt.

Vollbildansicht im Layer Vorder- und Rückseite des neuen Verordnungsmusters 13
Vorder- und Rückseite des neuen Verordnungsmusters 13

Die „Leitsymptomatik“ beschreibt die bei der Patientin oder dem Patienten vorliegenden Schädigungen von Körperfunktionen oder –strukturen. Diese Angabe unterstützt die Therapeutin oder den Therapeuten bei der Therapieplanung und wird in Zukunft über gesonderte Ankreuzfelder sowie ggf. ergänzend im Klartext angegeben. Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt kann eine oder mehrere der buchstabenkodierte(n) Leitsymptomatik(en) nach Heilmittelkatalog oder eine „patientenindividuelle Leitsymptomatik“ angeben. Letztere ist regelhaft im Freitextfeld anzugeben und muss inhaltlich zur angegebenen Diagnosegruppe passen und mit den im Heilmittelkatalog genannten Regelbeispielen a), b) oder c) vergleichbar sein.

Bei der Angabe des „Heilmittels nach Heilmittelkatalog“ sowie der Anzahl der Behandlungseinheiten wurden ebenfalls neue Möglichkeiten geschaffen. So kann die Verordnungsmenge je Verordnung künftig auf bis zu drei vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden (vgl. Fachartikel: Teil 7 - Verordnungssystematik: Mehrere Heilmittel auf einer Verordnung), wofür jeweils gesonderte Felder vorgesehen sind. In der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppenbehandlungen miteinander kombiniert werden.

Die „Therapiefrequenz“ kann künftig auch als „Therapiespanne“ angegeben werden. Im Heilmittelkatalog sind vorwiegend ein bis drei Therapieeinheiten pro Woche zur Auswahl vorgesehen. Die Angabe einer „Therapiespanne“ - wie zum Beispiel „sechs Therapieeinheiten innerhalb von zwei Wochen“ – ermöglicht die flexiblere Gestaltung der Therapiefrequenz.

Statt bisher innerhalb von 14 Kalendertagen, ist es nunmehr ausreichend, wenn die Therapie innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen wird. Eine Frist für den Behandlungsbeginn muss zudem nicht mehr auf der Verordnung angegeben werden. Auch diese Neuerung dient der Flexibilisierung und folgt den praktischen Anforderungen des Versorgungsalltags. Sollte ein früherer Behandlungsbeginn medizinisch geboten sein, so kann die Ärztin oder der Arzt dies über das Feld „dringlicher Behandlungsbedarf“ kenntlich machen. Die Therapie muss in diesen Fällen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen, begonnen werden.

Die Ärztin oder der Arzt kann über ein entsprechendes Feld einen „Therapiebericht“ anfordern und – wie bisher auch - in medizinisch begründeten Fällen die Therapie in der häuslichen Umgebung der Patientin oder des Patienten empfehlen (Feld „Hausbesuch ja/nein“). In einem Freitextfeld im unteren Teil des Vordruckes können darüber hinaus ärztlicherseits u. a. „Therapieziele“ oder weitere medizinische Befunde und Hinweise an die Therapeutin oder den Therapeuten übermittelt werden.

Die Rückseite der Verordnung, die schwerpunktmäßig für Therapeutinnen oder Therapeuten sowie Patientinnen oder Patienten von Relevanz ist, wurde ebenfalls an die geänderte Heilmittel-Richtlinie angepasst. So wurden zusätzliche Unterschriftenzeilen für die Leistungsbestätigung durch die Patientin oder den Patienten ergänzt und Angaben aufgenommen, die Therapeutinnen und Therapeuten für Abrechnungszwecke benötigen.

* Das zahnärztliche Verordnungsmuster wird ebenfalls angepasst, auf dieses wird in diesem Artikel aber nicht näher eingegangen.

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