Was kennzeichnet die künftig gültige Verordnungssystematik?
Die neue Heilmittel-Richtlinie differenziert nicht mehr zwischen Erst-, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. Alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten, die aufgrund derselben Diagnose notwendig sind, werden unter dem Begriff „Verordnungsfall“ subsumiert.
Eine Unterteilung hinsichtlich des prognostisch zu erwartenden Behandlungsbedarfs in einen kurzzeitigen, mittelfristigen bzw. längeren Behandlungsbedarf innerhalb einer Indikation findet nicht mehr statt. Auch die aktuelle Differenzierung der verordnungsfähigen Heilmittel anhand der unterschiedlichen Leitsymptomatik der Patientin oder des Patienten entfällt. Es findet nur noch eine Unterteilung in vorrangige und ergänzende Heilmittel statt. Die Verordnungsmenge kann zukünftig zudem auf unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, die dann je nach individuellem Bedarf zum Einsatz kommen können (dazu mehr in einem der nächsten Fachartikel dieser Serie).
Der Heilmittelkatalog gibt zukünftig für jede Diagnosegruppe u. a.
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die verordnungsfähigen Heilmittel,
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die Höchstmengen je Verordnungsblatt sowie
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für Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie eine „orientierende Behandlungsmenge“ vor.
Orientierende Behandlungsmenge
„Orientierende Behandlungsmenge“ bedeutet, dass sich Vertragsärztinnen und Vertragsärzte daran orientieren, aber im Bedarfsfall davon abweichen können.
Bei der Bemessung der orientierenden Behandlungsmenge wurde angenommen, dass diese in der Regel ausreicht, um die Behandlung erfolgreich abzuschließen. Für die Bereiche der Podologie und Ernährungstherapie sind keine orientierenden Behandlungsmengen definiert, da sich diese Bereiche in der Regel durch eine fortlaufende Behandlung kennzeichnen.
Ein Beispiel im Vergleich
Am Beispiel der Indikation „Erkrankungen der Extremitäten“ verdeutlicht die folgende Tabelle die Unterschiede der neuen Verordnungssystematik zur bisherigen Regelfallsystematik.